Das Anliegen Bettina Wulffs ist berechtigt
SUMA-EV Pressemitteilung, 10.9.2012
“’SUMA-EV schlägt Regelung nach Österreichs Vorbild vor“‘
Das Anliegen Bettina Wulffs, nicht weiter mit unbewiesenen und rufschädigenden Suchvorschlägen konfrontiert zu werden, ist berechtigt, so Wolfgang Sander-Beuermann, Vorstand und Geschäftsführer des SUMA-EV, dem Verein für freien Wissenszugang. Die Forderung an Google ist in diesem Falle technisch sehr einfach machbar und sollte umgesetzt werden.
Allerdings fordert der Verband, der u.a. mit metager.de selbst eine Suchmaschine betreibt, ein geordnetes Verfahren für entsprechende Ausnahmeregelungen: „Es kann nicht sein, dass globale Quasimonopole in Gutsherrenmanier entscheiden, was rechtens ist“. Der SUMA-EV hat deshalb bereits eine Liste von Vorschlägen unterbreitet und auf Konferenzen vorgestellt, wie die Macht der Monopole im Internet begrenzt werden kann (http://blog.suma-ev.de/node/193). „Österreich macht mit seinem Internet Ombudsmann (http://www.ombudsmann.at) vor, wie so etwas geht.“ Voraussetzung für ein Eingreifen des Ombudsmanns wäre allerdings ein geregelter Rechtsrahmen.
Im Falle Bettina Wulffs, die sich jetzt auch gerichtlich gegen entsprechende Behauptungen wehrt, ist der Fall klar. Schwieriger, so Sander-Beuermann, ist der Fall, wenn Gerüchte einfach weitergetragen werden: „Watzlawicks Satz, man kann nicht nicht kommunizieren“, wird hier in ganzer Brutalität sichtbar. Sander-Beuermann kann sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer in einem vertraulichen Verfahren auch über eine eidesstattliche Erklärung versichern kann, dass entsprechende Gerüchte falsch sind und dies in einem ersten Schritt genügt, um entsprechende Antwortvorschläge zu unterbinden. Aber, so Sander-Beuermann: „Uns ist bewußt, dass wir hier in eine sehr schwierige Diskussion eintreten. Dabei spielen drei ganz unterschiedliche Fragen eine Rolle: Was ist machbar, was ist erwünscht und auf welcher Ebene, national, europäisch, international, kann das geregelt werden.“ Das Recht des Einzelnen müsse hier sorgfältig mit dem Recht der Öffentlichkeit auf freien Informationszugang abgewogen werden.
„Der Grat zwischen einem Informationszugang und einem Denunziationszugang ist schmal“, so Sander-Beuermann abschließend.
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