Statutes

Satzung des SUMA-EV

Präambel
 
 
Das „Wissen der Welt“, dessen gedruckte Repräsentationen in den vergangenen Jahrhunderten in Bibliotheken mit staatlich garantierter Zugangsfreiheit für jeden erreichbar waren, wandert im digitalen Zeitalter mehr und mehr über digitale Medien in Datennetze, vor allem in das Internet und dann von dort zu den Wissen-suchenden Menschen. Es ist abzusehen, dass das im Internet vorhandene Wissen bald größer sein wird als das gedruckte; aktueller ist es in vielen Bereichen bereits jetzt schon.
 
 Der Zugang zu dem im Internet gespeicherten Wissen erfolgt vorwiegend über die so genannten Suchmaschinen. Um den freien Zugang zu diesem Wissen für möglichst viele Menschen zu ermöglichen, ist es daher von entscheidender Bedeutung, die dahinterstehende Technologie, die Suchmaschinentechnologie, zu entwickeln und zu fördern – auch und gerade in Deutschland.
 
 Die weitergehende Motivation zu dieser Vereinsgründung ist in einem Anhang detaillierter beschrieben.
 
 A. Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
 
1. Der Verein führt den Namen: SUMA-EV – Verein für freien Wissenszugang. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter VR200033.
 
 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
 
 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 B. Aufgaben und Arbeitsweise
 
 
Die Aufgaben des Vereins sind folgende:
 
 1. Veranstaltung von Workshops und Tagungen zur Suchmaschinentechnologie.
 
 2. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in der Benutzung von Suchmaschinentechnologie
 
 3. Begegnungen und Informationsgespräche auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
 
 4. Förderung sowie Durchführung von ausgewählten Projekten zur Entwicklung der Suchmaschinentechnologie oder des freien Wissenszugangs.
 
 5. Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
 
 6. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
 
 C. Gemeinnützigkeit
 
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von wissenschaftlichen Fortschritten im Bereich der Suchmaschinentechnologie und des freien Wissenszugangs.
 
 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 D. Mitglieder
 
 
Mitglieder können sein:
 
 – Einzelmitglieder, Privatpersonen,
 – Firmen, Institutionen, Einrichtungen.
 
 1. Über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Förderungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.
 
 2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederbeiträge jährlich im voraus verpflichtet. Es gilt zur Vereinfachung der Verwaltung die Abbuchungsermächtigung. Die Höhe des Beitrages legt jedes Mitglied selber fest, dabei darf jedoch ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
 
 Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 
 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit vier Wochen Frist zum Ende des Kalenderjahres oder durch Tod. Ein Ausschluss erfolgt nur bei vereinsschädigendem Verhalten.
 
 E. Organe
 
 
Die Organe des Vereins sind:
 
 – Die Mitgliederversammlung,
 – Der Vorstand.
 
 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle.
 
 Der Vorstand kann Beschlüsse per E-Mail herbeiführen, sofern nicht mindestens 3 Mitglieder binnen einer Woche nach Einleitung des Verfahrens widersprechen.
 
 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens 3 Personen. Ein Vorstandsmitglied wird vom Vorstand zum Geschäftsführer bestimmt. Für Vorstandsbeschlüsse ist stets die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers. Vorstandsbeschlüsse können auch per E-Mail herbeigeführt werden. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplans ermächtigen, bestimmte Rechtsgeschäfte selbständig vorzunehmen. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
 
 3. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwandsentschädigungen für Auslagen auch pauschal bewilligt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Blockwahl ist zulässig.
 
 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern haben die noch verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, für die Ausgeschiedenen Nachfolger zu wählen. Eine Amtsperiode verlängert sich bei Zustimmung der gewählten Person einmalig automatisch um zwei Jahre.
 
 F. Auflösung des Vereins
 
 
Die Auflösung des Vereins kann durch eine 4/5 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von wissenschaftlichen Zwecken im Bereich der Suchmaschinen-Technologie oder des freien Wissenszugangs. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
 Hannover, den 24.11.2023 
 
 

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