Satzung

Satzung des SUMA-EV

Präambel

Das „Wissen der Welt“, dessen gedruckte Repräsentationen in den vergangenen Jahrhunderten in Bibliotheken mit staatlich garantierter Zugangsfreiheit für jeden erreichbar waren, wandert im digitalen Zeitalter mehr und mehr über digitale Medien in Datennetze, vor allem in das Internet und dann von dort zu den Wissen-suchenden Menschen. Es ist abzusehen, dass das im Internet vorhandene Wissen bald größer sein wird als das gedruckte; aktueller ist es in vielen Bereichen bereits jetzt schon.

Der Zugang zu dem im Internet gespeicherten Wissen erfolgt vorwiegend über die so genannten Suchmaschinen. Um den freien Zugang zu diesem Wissen für möglichst viele Menschen zu ermöglichen, ist es daher von entscheidender Bedeutung, die dahinterstehende Technologie, die Suchmaschinentechnologie, zu entwickeln und zu fördern – auch und gerade in Deutschland.

Die weitergehende Motivation zu dieser Vereinsgründung ist in einem Anhang detaillierter beschrieben.

A. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: SUMA-EV – Verein für freien Wissenszugang. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter VR200033.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Aufgaben und Arbeitsweise

Die Aufgaben des Vereins sind folgende:

1. Veranstaltung von Workshops und Tagungen zur Suchmaschinentechnologie.

2. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in der Benutzung von Suchmaschinentechnologie

3. Begegnungen und Informationsgespräche auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

4. Förderung sowie Durchführung von ausgewählten Projekten zur Entwicklung der Suchmaschinentechnologie oder des freien Wissenszugangs.

5. Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.

6. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

C. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von wissenschaftlichen Fortschritten im Bereich der Suchmaschinentechnologie und des freien Wissenszugangs.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

D. Mitglieder

Mitglieder können sein:

– Einzelmitglieder, Privatpersonen,
– Firmen, Institutionen, Einrichtungen.

1. Über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Förderungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.

2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederbeiträge jährlich im voraus verpflichtet. Es gilt zur Vereinfachung der Verwaltung die Abbuchungsermächtigung. Die Höhe des Beitrages legt jedes Mitglied selber fest, dabei darf jedoch ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.

Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung (Anhang 2), die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit vier Wochen Frist zum Ende des Kalenderjahres oder durch Tod. Ein Ausschluss erfolgt nur bei vereinsschädigendem Verhalten.

E. Organe

Die Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung,
– Der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle.

Der Vorstand kann Beschlüsse per E-Mail herbeiführen, sofern nicht mindestens 3 Mitglieder binnen einer Woche nach Einleitung des Verfahrens widersprechen.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er besteht aus drei Personen. Für Vorstandsbeschlüsse ist stets die einfache Mehrheit erforderlich. Vorstandsbeschlüsse können auch per E-Mail herbeigeführt werden. Einer der drei Vorstandsmitglieder ist Geschäftsführer. Der Vorstand kann den Geschäftsführer ermächtigen, bestimmte Rechtsgeschäfte selbständig vorzunehmen. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

3. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwandsentschädigungen für Auslagen auch pauschal bewilligt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Blockwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern haben die noch verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, für die Ausgeschiedenen Nachfolger zu wählen. Eine Amtsperiode verlängert sich bei Zustimmung der gewählten Person einmalig automatisch um zwei Jahre.

F. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine 4/5 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von wissenschaftlichen Zwecken im Bereich der Suchmaschinen-Technologie oder des freien Wissenszugangs. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hannover, den 07.07.2009


Anhang 1 zur Satzung des „SUMA-EV – Verein für freien Wissenszugang“

Freier Zugang zum Informationsmedium Internet

Das „Wissen der Welt“, dessen gedruckte Repräsentationen in den vergangenen Jahrhunderten in Bibliotheken mit staatlich garantierter Zugangsfreiheit für jeden erreichbar waren, wandert im digitalen Zeitalter mehr und mehr über die Computer ins Internet und dann von dort zu den Wissen suchenden Menschen. Es ist abzusehen, dass das im Internet vorhandene Wissen bald größer sein wird, als das gedruckte; aktueller ist es in vielen Bereichen bereits jetzt schon.

Der Zugang zu dem im Internet gespeicherten Wissen erfolgt vorwiegend über die so genannten Suchmaschinen. Während hiervon in der Anfangs- und Boom-Phase des Internets zunächst eine große Anzahl präsent war, beobachten wir seit den letzten beiden Jahren einen Konzentrationsprozeß. Dieser hat mittlerweile dazu geführt, dass nahezu nur noch ein Anbieter vorhanden ist. Europäische oder gar deutsche Konkurrenz gibt es de facto nicht mehr. Pressemeldungen berichten darüber hinaus immer wieder von möglichen Fusionen, womit die Monopolstellung ein noch weit extremeres Ausmaß über den Bereich der Suchmaschinen hinaus, erreichen würde.

Die mit einer solchen Monopolisierung einher gehenden Gefahren sind augenfällig, wie z.B.:

1. Diejenige Firma, welche das Suchmaschinen-Monopol innehat, kann bestimmen und kontrollieren:

a) welche Informationen verfügbar sind (und welche nicht!),

b) welche Informationen wann und von welchem Rechner aus abgerufen wurden (Erstellung von Profilen, Ausforschen des Nutzerverhaltens),

c) in welcher Reihenfolge (und damit Bewertung) die Ergebnisse einer Recherche beim Nutzer angezeigt werden (Ranking). Gerade letzteres ist von außerordentlich hohem kommerziellen Interesse. Die Bewertung sollte jedoch an der Sache orientiert, dem Gemeininteresse verpflichtet, und unabhängig von Interessen einzelner Unternehmen und Parteien sein.

2. Jede Firma, welche Suchmaschinen kommerziell betreibt, muss nach betriebswirtschaftlichen Prioritäten arbeiten: Es macht daher für sie z.B. keinen Sinn, mit hohem Kostenaufwand ein vollständiges Informationsangebot bereit zu stellen (wie z.B. alle Webseiten der Domain Deutschland), sondern nur das, „mit dem die Kundschaft zufrieden ist“. De facto sind das nur ca. 30-40% der tatsächlich vorhandenen Daten.

3. Ist die Monopolstellung erst gesichert, kann der derzeit noch kostenlos verfügbareDienst problemlos kostenpflichtig gemacht werden. Wünschenswerte Weiterentwicklungen werden mangels Konkurrenz überflüssig.

Diese Situation ist gefährlich für die Informationsgesellschaft. Hier müssen Alternativen offen gehalten werden.


Anhang 2 Beitragsordnung

Die Beiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder auch jährlich im Voraus entrichtet werden. Bei Beitritt nach dem 15-ten eines Monats wird der Mitgliedsbeitrag erst ab dem 1 Tag des Folgemonats berechnet.

Die Mitgliedschaft beginnt gleichwohl mit Antragszeitpunkt. Im Normalfall erteilt ein Mitglied dem Verein eine schriftliche Abbuchungserlaubnis. Hiervon kann in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluss abgewichen werden.

– Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrages legt jedes Mitglied beim Eintritt für das Beitragsjahr im Voraus fest. Erfolgt keine Mitteilung über eine gewünschte Beitragsänderung, so wird die gewählte Höhe auch für das folgende Beitragsjahr beibehalten.

Als Mindestbeiträge gelten („M.“ bedeutet Mitarbeiter*innen):

  • für natürliche Personen: 5.- (fünf) Euro monatlich
  • für Firmen, Institutionen und Einrichtungen (juristische Personen) gilt eine Staffelung:
    • 1 bis 19 M. / Beschäftigte / etc.: 5.- (fünf) Euro monatlich je M.
    • 20 bis 199 M. / Beschäftigte / etc.: 100.- (einhundert) Euro pauschal monatlich
    • 200 und mehr M. / Beschäftigte / etc.: 200.- (zweihundert) Euro pauschal monatlich

– Abweichender Mindestbeitrag:

Für bestimmte Personengruppen gelten ermäßigte Mindestbeiträge. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen muss dem Verein gegenüber auf Verlangen mit Hilfe eines einschlägigen Bescheides (o.ä.) für ein Beitragsjahr im Voraus nachgewiesen werden.

Personengruppe A: Schüler*innen und Studierende

Personengruppe B: Rentenempfänger*innen und Geringverdiener*innen

Personengruppe A zahlt automatisch den halben Mindestbeitrag.

Für Personengruppe B gelten die folgenden Einkommensgrenzen, die so auch von den gesetzlichen Krankenkassen verwendet werden:

Brutto-Einkommen (€)
Familienstand
€ 1.246,00
Alleinstehende
€ 1.713,25
mit einem Angehörigen
€ 2.024,75
mit 2 Angehörigen
€ 2.336,25
mit 3 Angehörigen
€ 311,50
je zus. Angehörigen

Diese Personen zahlen ebenfalls den halben Mitgliedsbeitrag.

de_DEDeutsch